Dozent

Thomas Arndt, Dipl.-Finanzwirt, Steuerberater, Fachberater für IStR

Datum

22.01.2019 Hamburg (09:00 bis 16:30 Uhr)

23.01.2019 Oldenburg i.O. (09:00 bis 16:30 Uhr)

24.01.2019 Sittensen (09:00 bis 16:30 Uhr)

Orte

22.01.2019 Hamburg (09:00 bis 16:30 Uhr)

23.01.2019 Oldenburg i.O. (09:00 bis 16:30 Uhr)

24.01.2019 Sittensen (09:00 bis 16:30 Uhr)

Preis

190€ zzgl. USt.

Themenübersicht (Ausschnitt aus dem Seminarprogramm):

Schwerpunktthema im Veranlagungszeitraum 2018 werden in der Praxis wohl die neuen Anlagen KAP (drei!) sein. Das erstmalige Umsetzen der Änderungen durch das Investmentsteuergesetz sorgt für eine anspruchsvolle Beschäftigung mit diesem Bereich. Da helfen auch die neuen Abgabefristen (die ja eigentlich die alten sind) nicht entscheidend weiter.
Die elektronische Bearbeitung der Steuererklärungen bei immer weiter fortschreitender Belegvorhaltepflicht und die ersten Erfahrungen mit dem Freitextfeld haben die Verantwortung für die Erklärung der zutreffenden Daten verdeutlicht.
Anlage R bietet einen weiteren Einsatzbereich für zunehmende Verantwortung bei abnehmender Erkenntnis. Die Bearbeitung der vielschichtig zu versteuernden Renten und die zunehmende Anzahl der dadurch erklärungspflichtigen Rentner werden durch die vor-ausgefüllte Steuererklärung und den damit abgerufenen Daten erleichtert. Ob diese Daten zutreffend sind, wird mit jedem folgenden Veranlagungszeitraum schwerer nachvollziehbar

  • Bereich der Gewinneinkünfte
    • Geringwertige Wirtschaftsgüter auch bei Überschusseinkünften, § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG
    • Gestaltung mit Leasingsonderzahlungen für EÜR „auf der Kippe“
    • § 37b EStG: Geschenke und das BMF-Schreiben vom 28.06.2018
    • Pkw-Besteuerung: 1-%-Regel kann zu vollständiger Eliminierung der Kfz-Kosten führen
    • Steuerstundung mit § 6b Abs. 2a EStG: BMF Schreiben vom 07.03.2018
  • Arbeitnehmerbereich
    • Sachbezüge bei Arbeitnehmern: 44-€-Grenze einschließlich Kosten der Lieferung
    • Betriebsveranstaltungen und Verteilung der Gesamtkosten
    • Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber erfordert Nachweis der Überschusserzielungsabsicht, BFH v. 17.04.2018
  • Rund um die Kapitalanlage
    • Ausfall der privaten Darlehensforderung und die §§ 17 und 20 EStG
    • „Neue“ Kapitaleinkünfte: § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG
  • Rund um die Immobilie
    • Arbeitszimmer bei Miteigentum des Ehegatten und beim Verkauf innerhalb der „Spekulationsfrist“
    • Verkauf der Immobilie mit häuslichem Arbeitszimmer: Arbeitszimmer-Anteil nicht steuerbar?
    • Möblierungszuschlag erhöht die ortsübliche Vergleichsmiete
    • Anschaffungsnahe Herstellungskosten nach Erwerb
    • Grundsatz der Schuldentilgung nach Immobilienverkauf bestätigt
    • Verkauf von Ferienwohnungen und „Spekulationseinkünfte“
    • Nicht verbrauchter Erhaltungsaufwand kann nicht auf Erben übertragen werden
  • Sonstige Einkünfte
    • Jährlich steuerliche Neuberechnung der Witwenrente wegen Einkommensanrechnung
    • Krypto-Geschäfte und deren ertragsteuerlicher Ansatz
  • Familie im Einkommensteuerrecht
    • Baukindergeld
    • Anteiliger Ansatz von Unterhaltsaufwendungen, BFH v. 25.04.2018
    • Dienstanweisung zum Kindergeld 2018
    • Rückwirkende Beantragung des Kindergeldes nur noch für 6 Monate möglich
  • Steuerermäßigungen
    • Haushaltsnahe Dienstleistungen: öffentliche Mischwasserleitung, Neubaumaßnahmen und viele weitere geklärte und offene Sachverhalte
  • Ausblick und Aktuelles